Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "INTERKOM Enz-Nagold – 3. Erweiterung“, Simmersfeld 

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands INTERKOM Enz-Nagold hat am 18.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „INTERKOM Enz-Nagold – 3. Erweiterung“ in Simmersfeld nach § 10 Abs. 1 BauGB, sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 (1) der LBO als Satzung beschlossen.

Im Einzelnen gilt die Fassung im Lageplan vom 22.04.2026.

Der Bebauungsplan INTERKOM Enz-Nagold – 3. Erweiterung“ in Simmersfeld sowie die im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften sind mit Bekanntmachung vom 12.06.2026 in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 74 (7) LBO).

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird einem großen im „INTERKOM Enz-Nagold“ ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Betriebserweiterung gegeben. Das interkommunale Gewerbegebiet in Simmersfeld muss dazu erweitert werden. Der Betrieb beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 3,4 ha einen Erweiterungsbau zu errichten. 

Der Geltungsbereich überplant überwiegend (ca. 2,4 ha) einen nordöstlichen Teil des B-Planes „Interkommunales Gewerbegebiet Enz- Nagold – 6. Änderung“, der seit dem 01.07.2022 rechtskräftig ist, sowie den nordwestlichen Teil des B-Planes „Interkommunales Gewerbegebiet Enz-Nagold – 5. Änderung und 2. Erweiterung“, der seit dem 04.08.2018 rechtskräftig ist. Auf einer Teilfläche von ca. 1 ha soll Wald in einer Größe von ca. 1 ha in Gewerbefläche umgewandelt werden. 

Der Bebauungsplan orientiert sich im Grundsatz an den Festsetzungen der bereits rechtsverbindlichen Bebauungspläne des INTERKOM Enz-Nagold. Die Gebietsfestsetzung ist wie die Bestandsgebiete als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) nach § 9 BauNVO vorgesehen. Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist nicht erforderlich, da der Betrieb die Fläche intern erschließen wird.

Nach § 50 UVPG ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen ein Umweltbericht in die Planbegründung aufzunehmen. Der vorliegende Umweltbericht integriert die forstrechtlichen Belange und entspricht dieser Vorgabe. Schutzgebiete sind nicht im Plangebiet vorhanden und werden auch nicht indirekt tangiert.

Zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich der mit der Planung vorbereiteten nachteiligen Umweltauswirkungen werden Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets festgesetzt. Sie umfassen

  • Maßnahmen zum Bodenschutz, die insbesondere bei Bodenumlagerungen bzw. der Bauvorbereitung zum Tragen kommen,
  • Maßnahmen zum Grundwasser-/Wasserschutz, die der Vermeidung von Schadstoffeinträgen dienen,
  • Maßnahmen zur Klimaanpassung, insbesondere bei Starkregenereignissen; die randlich gelegenen Grünflächen bieten in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Retention von Niederschlagswasser,
  • Maßnahmen zum Lärmschutz, dazu werden dem Plangebiet Lärmkontingente zugeordnet,
  • Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Vegetation, insbesondere der angrenzenden Waldbäume,
  • Maßnahmen zum Schutz geschützter Tiere, insbesondere von Vögeln, Fledermäusen und der Haselmaus, durch Anpassung von Zeitraum und Durchführung von Rodungen (Vermeidungsmaßnahmen), und zum Ausgleich der für sie entfallenden Lebensräume (CEF-Maßnahmen, Bereitstellung von Nahrungsflächen),
  • Pflanzgebote zur randlichen Eingrünung und zur Durchgrünung; letztere sind aufgrund der großflächigen Gewerbeflächen nur untergeordnet möglich,
  • Forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Maßnahmen Nr. 133 WF 10, Flst. 360/1 Simmersfeld und Nr. 136 WF 13 Flst. 260 Fünfbronn des AUT-Konzepts der Stadt Altensteig).

Für den Bebauungsplan und die zugeordneten Maßnahmen wurde eine naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, nach der Methodik der Ökokontoverordnung durchgeführt. Die rechnerische Bilanzierung (Biotoptypen, Boden) ist insgesamt positiv, der Eingriff danach ausgeglichen. Zur Kompensation werden die forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (AUT-Konzept der Stadt Altensteig) herangezogen werden. Sie beinhalten die Ausweisung von Waldrefugien auf einer Fläche von insgesamt ca. 4,22 ha. Mit diesen Maßnahmen können 168.800 Ökopunkte generiert werden. Insgesamt wird damit ein Überschuss von 73.190 Ökopunkten erzielt. Dieser Überschuss soll schutzgutübergreifend der Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Boden dienen.

Der Bebauungsplan sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 (4) BauGB), während der Dienstzeiten montags bis freitags 8.00 -12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr im Rathaus Altensteig, Baurechtsamt 2. OG, Rathausplatz 1 in Altensteig, eingesehen werden (§ 10 (3) BauGB). Außerdem ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Stadt Altensteig unter www.altensteig.de/bebauungsplan zur Ansicht und zum Download bereitgestellt. 

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die in den Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie beachtliche Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn beachtliche Verletzungen der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von einem Jahr, seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BW (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber dem Zweckverband INTERKOM Enz-Nagold, Geschäftsstelle, Rathausplatz 1, 72213 Altensteig geltend zu machen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachungen des Bebauungsplans sowie die im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind.
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

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