„Schwarzwaldstraße – 1. Änderung “, Spielberg

- Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB –
Der Gemeinderat der Stadt Altensteig hat am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schwarzwalstraße – 1. Änderung“ Spielberg gem. §§ 2 Abs. 1 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und die dazugehörige Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften „Schwarzwalstraße – 1. Änderung“ Spielberg nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß §§ 2 Abs. 1 und § 13a BauGB i. V. m. § 74 Abs. 7 LBO aufgestellt.

Planziel:
Im Wohnbaugebiet „Schwarzwaldstraße“ in Spielberg sind zwischenzeitlich fast alle Bauplätze für 1- 2 Familienhäuser verkauft. Um die Baulücken der Bauplätze für Geschosswohnungsbau/Mehrfamilienwohnen zu schließen beabsichtigt die Stadt Altensteig die Flst. 228/31 und 228/32 in Spielberg neu einzuteilen und 4 Einzelhausbebauungen mit 430 – 530 m² Grundstücksfläche zu ermöglichen. Dazu ist eine breite Stichstraße mit einer größtmöglichen Wendeplatte erforderlich, um bei den beiden hinten liegenden Grundstücken die Erschließung zu sichern. Um die Neueinteilung der beiden Flurstücke in vier kleinere Bauplätze für Einzelhausbebauung und die Erschließung der beiden hinten liegenden Grundstücke zu ermöglichen, muss der Bebauungsplan „Schwarzwalstraße“ mit 1. Änderung
geändert werden.

Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwarzwaldstraße – 1. Änderung“ beschränkt sich auf einen Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets „Schwarzwaldstraße“. Betroffen sind folgende Grundstücke auf Gemarkung Spielberg: Flst. 228/31 und 228/32. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im beigefügten Lageplan vom 03.06.2026 markiert. Der Bebauungsplan soll gemäß §§ 2 und 30 BauGB als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB handelt, kann dieser im beschleunigten Verfahren ohne umfassende Umweltprüfung erfolgen. Lediglich eine artenschutzrechtliche Potentialabschätzung sowie eine Ermittlung und Bewertung der betroffenen Umweltbelage sind erforderlich.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

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