Dienstleistung

Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie aber erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
    Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
    (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    (wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen)
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen
    (z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung)
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
    (z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge)
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt zieht das gesamte Familieneinkommen heran, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.

Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt  das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL):

  • Alleinstehende: 391 Euro
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei volljährige Eheleute beziehungsweise Personen die in einer Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt leben: 674 Euro (jeweils 353 Euro)
    • Alleinerziehende: 391 Euro
    • ein Volljähriger oder eine Volljährige ohne eigenen Haushalt: 313 Euro
    • zuzüglich je Kind unter 5 Jahren: 229 Euro
    • zuzüglich je Kind von 6 bis 13 Jahren : 261 Euro
    • zuzüglich je Kind von 14 bis 17 Jahren: 296 Euro

Hinweis: Die zuständige Stelle gewährt grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

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Team
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Voraussetzungen
  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

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Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen.Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen.

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.

Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

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Rechtsgrundlage