Aktuell
Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern
19.12.2018
Das Ordnungsamt Altensteig weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1.
Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres
gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder
Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit
einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem
Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie
besonders brandempfindlichen Gebäuden (Reet- und Fachwerkhäuser) ist das Abbrennen
von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs.1 der 1. SprengV).
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und
Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II)
verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der
pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist nach § 22 Abs. 1
1. SprengV im Jahr 2018 vom 28.12. bis zum 31.12. erlaubt (ausgenommen Verkauf an
Verbraucher mit entsprechender Erlaubnis oder Befähigungsschein). Kleinstfeuerwerk der
Klasse I („Knallerbsen“ etc.) darf dagegen das ganze Jahr über verkauft werden.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.