Aktuell

Bebauungsplan Sondergebiet "Klinik am Markgrafenweg“, Altensteig


Bebauungsplan der Innenentwicklung und örtliche Bauvorschriften
für ein Sondergebiet "Klinik am Markgrafenweg“, Altensteig
 
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 
Der Gemeinderat hat am 26.09.2017 den Bebauungsplan der Innenentwicklung und die örtlichen Bauvorschriften für ein Sondergebiet „Klinik am Markgrafenweg“, Altensteig im Entwurf erneut beschlossen.
 
Der Bebauungsplanentwurf, der Textteil der bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung liegen vom
 
16.10.2017 bis 17.11.2017
je einschließlich

 
bei der Stadtverwaltung Altensteig, Stadtbauamt, Rathausplatz 1, während der Dienstzeiten öffentlich aus, und zwar im Wartebereich vor den Zimmern 302 und 303 der Baurechtsbehörde. Außerdem sind sämtliche Auslegungsunterlagen auf der Homepage der Stadt Altensteig unter www.altensteig.de à Leben à Aktuelles zur Ansicht und zum Download bereit gestellt.
 
Da das gesamte Plangebiet bereits rechtskräftig festgesetzte Bauflächen umfasst, sind keine umfangreichen und erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Baugesetzbuchs mit dieser Maßnahme verbunden. Nach bisherige Einschätzung sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen und es ist auch keine zusätzliche Versiegelung von Boden vorgesehen. Ein erheblicher zusätzlicher Eingriff in das Lokalklima findet aufgrund der Vorbelastung ebenfalls nicht statt. Durch den Bebauungsplan sind keine deutlichen Veränderungen des Wohnumfelds und der wohnungsnahen Erholungsmöglichkeiten zu erwarten. Von einer Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern muss ebenfalls nicht ausgegangen werden.
 
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Baurechtsbehörde, Rathausplatz 1, vorgebracht werden. Es ist zweckmäßig, die Anschrift des Verfassers anzugeben, da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan der Innenentwicklung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Auf die hier zum Download bereitgestellten Bebauungsplanunterlagen jeweils vom 20.02.2012/ergänzt 26.09.2017 wird verwiesen.

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