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Widersrpuchsmöglichkeit gegen die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

Mit dem Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze vom 07.03.2006 hat der Landtag von Baden-Württemberg umfassende Änderungen im Meldewesen beschlossen. Nach den neuen Bestimmungen können Melderegisterauskünfte künftig in einem automatisierten Verfahren online über das Internet abgerufen werden. Es wurde eine zentrale Stelle der Meldebehörden im Land bestimmt, welche die Melderegisterauskünfte erteilt. Das neu geschaffene Meldeportal nimmt am 01. Januar 2007 seinen Betrieb auf. 

Melderegisterauskünfte über das zentrale Meldeportal erhalten im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit neben Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auch nicht öffentliche Stellen. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner oder einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner. 

Das Meldegesetz bestimmt, dass ein automatisierter Abruf über das Internet an nicht öffentliche Stellen nicht zulässig ist, wenn der Betroffene dieser Art der Auskunftserteilung widersprochen hat. Das Widerspruchsrecht gilt nicht für Auskunftsersuchen, die auf sonstigem Anfrageweg, z. B. schriftlich, direkt an die Meldebehörde gestellt werden. 

Wenn Sie einem automatisierten Abruf Ihrer Daten über das Internet widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich oder fernmündlich an Ihr Bürgerbüro, Rathausplatz 1, 72213 Altensteig, Tel. 07453/9461-211 oder an die Bürgerbüro-Dienststellen in den Stadtteilen Spielberg, Walddorf und Wart. Der Widerspruch gilt auf Dauer.